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Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in auswärtigen Staaten

jurisdiction.DEdocType.BEKANNTMACHUNG1894

auswärtigen Staaten

(XXXX)

Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in den nachstehend verzeichneten Staaten: Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich-Ungarn, Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Venezuela und Vereinigte Staaten von Amerika deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden. Der Reichskanzler

Metadata

Type
docType.BEKANNTMACHUNG
År
1894
Ikrafttrædelsesdato
22. september 1894
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