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Bekanntmachung über das deutsch-griechische Abkommen über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts
jurisdiction.DEdocType.BEKANNTMACHUNG1939
gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts
(XXXX)
(1) ... (2) ... Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 29 Abs. 3 am 17. Juli 1939 in Kraft. (3) Zur Ausführung des Abkommens ist die Verordnung vom 31. Mai 1939 zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (Reichsgesetzbl. II S. 847) erlassen worden.
Schlußformel
Der Reichsminister des Auswärtigen Der Reichsminister der Justiz
Metadata
- Type
- docType.BEKANNTMACHUNG
- År
- 1939
- Ikrafttrædelsesdato
- 28. juni 1939