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Bekanntmachung über das deutsch-griechische Abkommen über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts

jurisdiction.DEdocType.BEKANNTMACHUNG1939

gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts

(XXXX)

(1) ... (2) ... Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 29 Abs. 3 am 17. Juli 1939 in Kraft. (3) Zur Ausführung des Abkommens ist die Verordnung vom 31. Mai 1939 zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (Reichsgesetzbl. II S. 847) erlassen worden.

Schlußformel

Der Reichsminister des Auswärtigen Der Reichsminister der Justiz

Metadata

Type
docType.BEKANNTMACHUNG
År
1939
Ikrafttrædelsesdato
28. juni 1939
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