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Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien

jurisdiction.DEdocType.BEKANNTMACHUNG1959

Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien

(XXXX)

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Belgien die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Der Bundesminister der Justiz

Metadata

Type
docType.BEKANNTMACHUNG
År
1959
Ikrafttrædelsesdato
27. februar 1959