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Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch
jurisdiction.DEdocType.GESETZ1929
einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch
§ 3
(1) ... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung und das Handelsgesetzbuch maßgebend. (2)
§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. (2)
Metadata
- Type
- docType.GESETZ
- År
- 1929
- Ikrafttrædelsesdato
- 24. december 1929