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Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch

jurisdiction.DEdocType.GESETZ1929

einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch

§ 3

(1) ... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung und das Handelsgesetzbuch maßgebend. (2)

§ 4

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. (2)

Metadata

Type
docType.GESETZ
År
1929
Ikrafttrædelsesdato
24. december 1929