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Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels

jurisdiction.DEdocType.GESETZ1895

§ 2

Wer Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Beförderung von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Metadata

Type
docType.GESETZ
År
1895
Ikrafttrædelsesdato
28. juli 1895