Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke
Eingangsformel
Auf Grund des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) wird verordnet:
§ 1 Form des Antrags
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Uhrheberrechtsgesetzes ist schriftlich beim Patentamt einzureichen. (2) In dem Antrag sind anzugeben
- der Name des Urhebers, der Tag und der Ort seiner Geburt und, wenn der Urheber verstorben ist, das Sterbejahr; ist das Werk unter einem Decknamen veröffentlicht, so ist auch der Deckname anzugeben;
- der Titel, unter dem das Werk veröffentlicht ist, oder, wenn das Werk ohne Titel veröffentlicht ist, eine sonstige Bezeichnung des Werkes; ist das Werk erschienen, so ist auch der Verlag anzugeben;
- der Zeitpunkt und die Form der ersten Veröffentlichung des Werkes.
§ 2 Inhalt der Eintragung
In das Register anonymer und pseudonymer Werke sind die laufende Nummer der Eintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patentamt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Angaben einzutragen.
§ 3 Alphabetisches Register
Zum Register anonymer und pseudonymer Werke wird je ein alphabetisches Register der eingetragenen Urhebernamen einschließlich der Decknamen sowie der eingetragenen Titel oder sonstigen Bezeichnungen der Werke geführt.
§ 4 Eintragungsschein
Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Eintragung auszustellen.
§ 5 Kosten
(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben: 1. bei einem Werk 12 Euro; 2. bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird, a) für das erste Werk 12 Euro; b) für das zweite bis zehnte Werk je 5 Euro; c) ab dem elften Werk je 2 Euro. (2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden. (3) (weggefallen)
§ 6
In Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung anhängig sind, bestimmen sich die Kosten weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Metadata
- Type
- docType.VERORDNUNG
- År
- 1965
- Ikrafttrædelsesdato
- 18. december 1965