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Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes

jurisdiction.DEdocType.GESETZ1964

Art 1

Art 2

§ 1

Der in der Anlage rot schraffierte Gebietsteil des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - wird in das Zollgebiet einbezogen.

§ 2

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das in der Anlage grün schraffierte Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg - Freihafenteil Waltershof - einzubeziehen, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Art 3

Art 4

Anlage zum Vierten Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 9. September 1964

(Fundstelle: BGBl. I 1964, 806)

Metadata

Type
docType.GESETZ
År
1964
Ikrafttrædelsesdato
9. september 1964